1. DEFINITIONEN
1.1 TOURING UND PARTNERCLUBS AUSSERHALB BELGIENS
Für die im Großherzogtum Luxemburg und in den in Punkt 2.4 genannten anderen Ländern garantierten Leistungen bezeichnet „Touring“ den gemeinnützigen Verein Touring Club Royal de Belgique (USt-IdNr. BE 0403.471.597) mit Sitz in Belgien, 44 Rue de la Loi, 1040 Brüssel, der der Fédération Internationale de l'Automobile (F.I.A.) angegliedert ist, die ihren Sitz an der Quai Gustave Ador 2 in 1207 Genf, Schweiz hat. Die im Ausland erbrachten Leistungen, wie Pannenhilfen, Abschleppdienste durch einen Patrouilleur eines ausländischen Clubs, der ebenfalls der F.I.A. angegliedert ist, sowie Rücktransporte, sind im Rahmen dieser Zugehörigkeit zur F.I.A. garantiert.
Für die in Belgien garantierten Leistungen bezeichnet „Touring“ den gemeinnützigen Verein Touring Club Royal de Belgique (USt-IdNr. BE 0403.471.597), dessen Sitz ebenfalls in Belgien, 44 Rue de la Loi, 1040 Brüssel, ist. Dieser hat einen Teil der Pannenhilfe-, Abschlepp- und Ersatzfahrzeugbereitstellungsdienste in Belgien an die Aktiengesellschaft Touring übertragen, deren Hauptsitz ebenfalls in Belgien, 1040 Brüssel, 44 Rue de la Loi, USt-IdNr. BE 0403.471.401 RPM Brüssel, ist.
1.2 EMPFÄNGER
Als Empfänger der kostenlosen Pannenhilfe von Circle K Luxemburg S.A. gelten die Inhaber einer Reward Club-Karte, die während der Öffnungszeiten an einer TotalEnergies- oder Circle K-Station im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien mindestens 25 Liter Kraftstoff (oder mindestens acht Liter für Motorräder) getankt haben, sowie jede legal und kostenlos transportierte Person, die sich im Fahrzeug befindet (innerhalb der im Fahrzeugschein angegebenen Sitzplatzanzahl). Es wird vereinbart, dass bei der Pannenhilfe durch einen Patrouilleur oder einen von Touring beauftragten Mechaniker/Pannenhelfer eine Kontrolle der Nummer der Reward Club-Karte durchgeführt wird.
1.3 ABGEDECKTES FAHRZEUG
Als abgedecktes Fahrzeug gilt jedes (Auto, Kombi, Motorrad, Kleintransporter, Minibus und Wohnmobil) neue oder gebrauchte Fahrzeug jeglicher Marke, dessen Gewicht 3,5 Tonnen im beladenen Zustand nicht überschreitet und dessen Kennzeichen von Circle K Luxemburg an Touring im Rahmen der Reward Club-Karte übermittelt wurde.
Das Kennzeichen muss zwingend mit dem im Fahrzeugschein des benannten Fahrzeugs angegebenen übereinstimmen, da es sonst nicht als abgedecktes Fahrzeug gilt. Als abgedecktes Fahrzeug gilt auch der Wohnwagen oder der Anhänger mit einem Gewicht von weniger als 1,5 Tonnen im beladenen Zustand, der zum Zeitpunkt des Vorfalls von dem abgedeckten Fahrzeug gezogen wird.
1.4 VORFALL
Als Vorfall gilt jede Fehlfunktion der mechanischen, elektrischen oder elektronischen Komponenten des abgedeckten Fahrzeugs, die zur Stilllegung des Fahrzeugs an seinem Wohnort oder auf öffentlicher Straße führt oder es unmöglich macht, unter angemessenen Sicherheitsbedingungen zu fahren. Die folgenden Fälle sind ebenfalls abgedeckt: Verkehrsunfall, Vorfall aufgrund von Reifenproblemen, Kraftstoffmangel, Panne aufgrund eines ungeeigneten Kraftstoffs im Vergleich zu dem, der für das Fahrzeug verwendet werden sollte, Festfahren, Vandalismus, Diebstahl oder versuchter Diebstahl des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen, Stilllegung des Fahrzeugs durch Verlust oder Diebstahl des Schlüssels oder Schlüssel, die im Fahrzeug eingeschlossen sind.
Nicht als Vorfälle gelten die folgenden Situationen: Fehlfunktionen, die durch grobe Missachtung des vom Hersteller vorgesehenen Wartungsplans verursacht werden, Bruch oder Beschädigung von Glas oder Scheinwerfern, Stilllegung des abgedeckten Fahrzeugs durch die Polizei, Pfändung oder jede andere rechtliche Stilllegung, die Folge eines Fahrens auf unbefestigtem Gelände (Cross im Wald, auf Feldern usw.), einer Naturkatastrophe wie Hochwasser, Erdbeben, Hagelschlag (oder jeder anderen klimatischen Katastrophe) oder die Stilllegung des Fahrzeugs in einer Garage oder einem Karosseriewerk.
Auch nicht als Vorfälle gelten Ereignisse, die auftreten, wenn der Fahrer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen, die notwendigen Manöver nicht durchführen kann oder unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Betäubungsmitteln steht.
1.5 WOHNORT
Als Wohnort gilt der Haupt- oder gewöhnliche Wohnsitz des Empfängers.
2. GARANTIEN
Die Deckungsdauer für das Fahrzeug beträgt 3 Wochen ab dem Tag der Registrierung auf der Reward Club-Karte und dem Kauf von mindestens 25 Litern Kraftstoff an einer TotalEnergies- oder Circle K-Station im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien durch den Karteninhaber (oder mindestens 8 Liter Kraftstoff für Inhaber einer Karte für ein Motorrad, die „de facto“ ein Motorrad abdeckt). Bei der Kauftransaktion muss der Inhaber seinen Kraftstoffkauf während der Öffnungszeiten an einer der TotalEnergies- oder Circle K-Stationen im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien registriert haben, um von der Deckung seines Fahrzeugs während der folgenden 3 Wochen zu profitieren.
Die Garantien treten somit um Mitternacht am Tag nach der Registrierung des Tankvorgangs auf der Reward Club-Karte und dem Kauf von mindestens 25 Litern Kraftstoff (8 Liter bei Motorrädern) an einer TotalEnergies- oder Circle K-Station in Luxemburg oder Belgien während der Öffnungszeiten in Kraft. Eine Ausnahme gilt für Ersatzfahrzeuge, die von Touring bereitgestellt werden, für die die kostenlose Pannenhilfe ab Mitternacht des zweiten Tages nach der Registrierung des Tankvorgangs auf der Reward Club-Karte möglich ist.
2.1 LEISTUNGEN IM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG UND IN ANDEREN EUROPAISCHEN LÄNDERN
Die Registrierung eines Tankvorgangs auf der Reward Club-Karte berechtigt den Empfänger zu kostenloser Pannenhilfe für sein Fahrzeug im Großherzogtum Luxemburg und in anderen europäischen Ländern. Letzteres berechtigt zur kostenlosen Erbringung der garantierten Leistungen, wie in Artikel 2.2 vorgesehen, einschließlich der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs für 24 Stunden während der Gültigkeitsdauer der Deckung.
Die Anzahl der Interventionen pro Jahr pro registriertem Fahrzeug ist auf drei begrenzt.
2.2 GARANTIERTE LEISTUNGEN
Touring stellt den Empfängern eine 24 Stunden, 7 Tage die Woche erreichbare Pannenhilfe zur Verfügung, die telefonisch unter der auf der Reward Club-Karte angegebenen Nummer kontaktiert werden kann. Die Garantien für Pannenhilfe, lokales Abschleppen, Rücktransport nach Hause, Informationsdienste und Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs stehen den Empfängern des Reward Club zu.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass bei Unfällen Touring oder sein lokaler Partner nicht anstelle von Organisationen wie Polizei, Ambulanz, Feuerwehr, Rotem Kreuz, Versicherungen usw. eintreten können.
Wenn Touring das betroffene Fahrzeug nicht in der täglich aktualisierten Datenbank findet, während der Anrufer die in Artikel 1.2 festgelegten Bedingungen erfüllt,
Wenn der Vorfall in Belgien eintritt, bietet TCB dem Anrufer einen einmaligen kostenpflichtigen Eingriff an. Der Anrufer kann bei TCB einen Antrag auf Rückerstattung der Interventionkosten einreichen, indem er Nachweise über den Kauf von Kraftstoff in einer TotalEnergies- oder Circle K-Station im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien außerhalb der Öffnungszeiten (d.h. vor 7:00 Uhr und nach 19:00 Uhr oder an Tagen der Schließung) vorlegt. Der Anrufer wird TCB seinen Nachweis über die von ihm angeforderten Interventionskosten vorlegen. Diese werden von TCB bis zu einem Betrag von 139 € (Index 2012) erstattet.
Wenn der Vorfall in einem anderen, im Rahmen des Reward Club akzeptierten Land eintritt, organisiert TCB die erforderlichen Leistungen, die zu Lasten des Kunden gehen. Der Anrufer kann bei TCB einen Antrag auf Rückerstattung der Interventionkosten einreichen, indem er Nachweise über den Kauf von Kraftstoff in einer TotalEnergies- oder Circle K-Station im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien außerhalb der Öffnungszeiten (d.h. vor 7:00 Uhr und nach 19:00 Uhr oder an Tagen der Schließung) vorlegt. Der Anrufer wird TCB seinen Nachweis über die von ihm angeforderten Interventionskosten, die vom lokalen Partner von TCB organisiert wurden, vorlegen. Diese werden von TCB bis zu einem Betrag von 150 € erstattet.
Die Angaben, die auf dem Ticket für den Kraftstoffkauf enthalten sind, sind bei der Nachverfolgung der Intervention zu berücksichtigen. Die Entschädigung wird per Banküberweisung auf das vom Empfänger angegebene Konto überwiesen. TCB verpflichtet sich, die Entschädigung innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrags zu leisten.
2.3 GEBIETSAUSDEHNUNG
Die im Rahmen der angebotenen Deckungen für die Begünstigten garantierten Leistungen sind in den Ländern der Europäischen Union (außer Estland, Lettland, Litauen und Zypern) sowie im Fürstentum Monaco, San Marino, Andorra, Liechtenstein, Vatikanstadt, der Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Island, Nordmazedonien, Norwegen, Rumänien und Serbien verfügbar.
Die Leistungen für Fahrzeuge gelten nicht auf den Kanarischen Inseln und Madeira, in den spanischen Enklaven Ceuta und Melilla im afrikanischen Gebiet, in der Türkei sowie außerhalb des französischen Festlands.
2.4 PANNENHILFE
Touring oder sein lokaler Partner organisiert und trägt die Kosten für den Einsatz eines Patrouilleurs oder eines beauftragten Mechanikers/Pannenhelfers an dem Ort, an dem das abgedeckte Fahrzeug aufgrund eines Vorfalls stehen geblieben ist, sei es zu Hause oder anderswo auf öffentlichen Straßen in den Ländern der Europäischen Union (außer Estland, Lettland, Litauen und Zypern), sowie im Fürstentum Monaco, San Marino, Andorra, Liechtenstein, Vatikanstadt, der Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Island, Nordmazedonien, Norwegen, Rumänien und Serbien.
Die Leistungen für Fahrzeuge gelten nicht auf den Kanarischen Inseln und Madeira, in den spanischen Enklaven Ceuta und Melilla im afrikanischen Gebiet, in der Türkei sowie außerhalb des französischen Festlands. Ersatzteile, Kraftstoff, Öle... liegen in der Verantwortung des Begünstigten. Die Kosten für Reparaturen, Arbeitslohn und Teile gehen ebenfalls zu Lasten des Begünstigten. Touring kann in keinem Fall für die Qualität oder die Preise der Reparaturen verantwortlich gemacht werden, die von einer Werkstatt durchgeführt werden.
2.5 LOKALE ABSCHLEPPDIENST
In den Fällen, die in den Artikeln 2.1 und 2.2 erwähnt werden, wenn das abgedeckte Fahrzeug, das aufgrund eines Vorfalls stehen geblieben ist, nicht wieder in Betrieb genommen werden kann oder die minimalen Sicherheitsbedingungen für die Durchführung der Pannenhilfe am Ort des Stillstands nicht gewährleistet werden können oder wenn die Reparaturdauer zu lang ist, organisiert und trägt Touring oder sein lokaler Partner die Abschleppdienste des genannten Fahrzeugs zur nächstgelegenen Werkstatt (maximal 20 km).
Über 20 km hinaus sind die zusätzlichen Kilometer kostenpflichtig. Während des Abschleppvorgangs oder des Transports des abgedeckten Fahrzeugs übernimmt Touring oder sein lokaler Partner die Verantwortung und kümmert sich um die Schlüssel und die Fahrzeugpapiere, aber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt.
Wenn nach einem Unfall oder einer Panne der dringende Abschleppdienst von der Polizei angeordnet wird, wird Touring bis zu 125 € der vom beauftragten Abschleppdienst geforderten Abschleppkosten auf Basis der Rechnung übernehmen.
2.6 ERSATZFAHRZEUG
Wenn das betroffene Fahrzeug, das aufgrund eines Vorfalls nicht mehr fahren kann, nicht wieder in Betrieb genommen werden kann und ein Abschleppen/Transport dieses Fahrzeugs erfolgt, organisiert und übernimmt Touring auf Anfrage des Begünstigten die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs der Kategorie A oder B, unabhängig von der Marke, für 24 Stunden. Die Bereitstellung des Ersatzfahrzeugs durch Touring ist nur ab der Stunde 0 des zweiten Tages nach Aktivierung der Reward Club-Karte durch den Inhaber an einer TotalEnergies-Station im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien möglich.
Der Fahrer des Mietwagens muss mindestens 21 Jahre alt sein und im Besitz eines gültigen Führerscheins sein.
Bevor ein Ersatzfahrzeug bereitgestellt wird, müssen Touring oder der lokale Partner eine Diagnose des Defekts durchführen. Die Bereitstellung des Ersatzfahrzeugs ist vorbehaltlich der lokalen Verfügbarkeit garantiert, und der Begünstigte erklärt sich bereit, die Allgemeinen Mietbedingungen, wie im Mietvertrag des von Touring benannten Vermieters angegeben, einzuhalten.
Das Ersatzfahrzeug wird nicht bereitgestellt, wenn das betroffene Fahrzeug in einer Werkstatt oder bei einem Karosseriebauer steht, sei es für Wartungsarbeiten oder für eine Überholung, die nicht mit dem Vorfall zusammenhängt, oder für Reparaturarbeiten, die aufgrund eines Vorfalls in derselben Werkstatt erforderlich sind.
Die Allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters werden dem Begünstigten zur Unterschrift vor der Bereitstellung des Ersatzfahrzeugs vorgelegt. Der Begünstigte, der ein Ersatzfahrzeug erhält, verpflichtet sich, es am Ende der im Mietvertrag ausdrücklich genannten Bereitstellungsdauer zurückzugeben, und zwar an dem von Touring angegebenen Ort, zu der angegebenen Uhrzeit und am angegebenen Tag. Im Falle einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs wird jeder Tag, der mehr als zwei Stunden überschreitet, als voller Tag angesehen und dem Begünstigten in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug muss mit vollem Tank zurückgegeben werden.
Die Bereitstellung kann entweder in einem der von Touring genehmigten Bereitstellungszentren oder an einem von Touring festgelegten Ort erfolgen. Das Ersatzfahrzeug wird für die Dauer der Reparatur des betroffenen Fahrzeugs bereitgestellt, die von Touring unter Berücksichtigung der Art des Defekts bestimmt und vorgesehen wird, mit einem Maximum von 24 Stunden oder bis Montagmorgen, wenn das Fahrzeug normalerweise an einem Sonntag zurückgegeben werden sollte. Das Ersatzfahrzeug wird nur auf ausdrückliche Anfrage des Begünstigten an den Touring-Patrouilleur oder den von Touring beauftragten Pannenhelfer/Mechaniker bereitgestellt, und unter der Bedingung, dass die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen eingehalten wurden; Touring behält sich das Recht vor, spätere Anfragen abzulehnen.
Die Kosten für Kraftstoff und Maut trägt der Begünstigte. Bei Erhalt des Ersatzfahrzeugs muss der Begünstigte eine Kaution gemäß den im Mietvertrag des Vermieters festgelegten Bedingungen zahlen. Zu diesem Zweck muss der Begünstigte eine Kreditkarte besitzen, da diese vom Vermieter für die Kaution verlangt wird. Diese Kaution wird dem Begünstigten nur zurückerstattet, wenn das Fahrzeug am Ende der im Mietvertrag festgelegten Periode ohne zusätzliche Schäden zurückgegeben wird und der Begünstigte alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllt hat. Bei der Übergabe und Rückgabe des Ersatzfahrzeugs wird der Zustand des Fahrzeugs anhand eines Check-in/Check-out-Berichts festgestellt, der vom Begünstigten und dem Vermieter zur Zustimmung unterschrieben werden muss.
Der Begünstigte haftet, wenn ein Dritter ein Ersatzfahrzeug nutzt, und ist solidarisch für die dadurch verursachten Schäden verantwortlich. Der Begünstigte, der ein Ersatzfahrzeug erhalten hat, verpflichtet sich, es spätestens 24 Stunden nach dessen Bereitstellung zurückzugeben oder am Montagmorgen, wenn das Fahrzeug normalerweise an einem Sonntag zurückgegeben werden sollte, und zwar am vereinbarten Ort, am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit.
Im Falle der Bereitstellung eines Ersatzwagens übernimmt Touring nicht die Kosten für die Fahrt, um das Ersatzfahrzeug in einer Niederlassung des von Touring benannten Vermieters abzuholen und zurückzubringen.
Die Rückgabe des Fahrzeugs muss innerhalb der Öffnungszeiten des vom Touring angegebenen Vermieters erfolgen. Ist die Niederlassung des Vermieters zu diesem Zeitpunkt geschlossen, muss das Ersatzfahrzeug vom Begünstigten auf der öffentlichen Straße zurückgegeben werden.
Im Falle einer verspäteten Rückgabe des Ersatzfahrzeugs werden die zusätzlichen Tage in Rechnung gestellt, wobei ein Tag, der seit mehr als 2 Stunden begonnen hat, als voller Tag gilt. Das Fahrzeug muss mit vollem Tank zurückgegeben werden.
Falls der Begünstigte das Ersatzfahrzeug über die von Touring festgelegte Frist hinaus behalten möchte, muss er sich vor Ablauf der im Mietvertrag genannten Bereitstellungsdauer an den Vermieter wenden, um eine Verlängerung zu beantragen. Für diese Verlängerung muss der Begünstigte einen separaten Vertrag mit dem Vermieter abschließen. Der Vermieter berechnet ihm die zusätzlichen Tage gemäß den in diesem separaten Mietvertrag angegebenen Bedingungen.
Das Ersatzfahrzeug ist gemäß den im Mietvertrag des Vermieters festgelegten Bedingungen gegen Haftpflicht und Sachschäden versichert. Auf Anfrage des Begünstigten, dessen betroffenen Fahrzeug speziell für die Nutzung durch weniger mobile Fahrer ausgestattet war, organisiert und übernimmt Touring die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs, das speziell zur Erleichterung der Fahrten für weniger mobile Fahrer ausgestattet ist, je nach Verfügbarkeit und ohne Gewähr für die Eignung des Ersatzfahrzeugs für die Behinderung des begünstigten Fahrers.
Im Falle der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs im Ausland übernimmt Touring maximal 200 €. Das Fahrzeug darf unter keinen Umständen in ein anderes Land als die in Punkt 2.4 genannten Länder genutzt werden, außer für die Rückfahrt.
Im Falle einer Rückkehr nach Hause mit dem Ersatzfahrzeug trägt der Begünstigte die Kosten für Kraftstoff und Maut. Etwaige Kosten für den Rücktransport dieses Fahrzeugs in das Land des Vermieters trägt ebenfalls der Begünstigte.
Für alle in Punkt 2.5 aufgeführten Länder in Bezug auf die Leistungen für Fahrzeuge kann Touring ein alternatives Transportmittel für eine Dauer von 24 Stunden bis maximal 200 € bereitstellen oder nach Wahl des Begünstigten die vorzeitige Rückkehr zu seinem Wohnsitz organisieren. Die Modalitäten dieser Rückkehr sind in Punkt 2.8 geregelt.
2.7 RÜCKKEHR NACH HAUSE
Im Falle der Unbrauchbarkeit des Fahrzeugs und wenn der Begünstigte sich entscheidet, das Ersatzfahrzeug nicht zu nutzen, organisiert und übernimmt Touring die Rückkehr vom Unfallort zum Wohnsitz des Begünstigten, sowohl für den Begünstigten selbst als auch für die Passagiere des betroffenen Fahrzeugs sowie für deren Gepäck, während das betroffene Fahrzeug zu einer Werkstatt abgeschleppt oder transportiert werden musste. Touring bestimmt und organisiert die erforderliche Transportart, dies kann das Dienstfahrzeug des Patrouilleurs, den Abschleppwagen des Pannenhelfers/Mechanikers, ein Taxi oder ein anderes öffentliches Verkehrsmittel sein. Touring erstattet dem Begünstigten die Transportkosten gegen einfache Vorlage der Fahrkarten. Ebenso, wenn die Panne oder die Reparatur in der Werkstatt länger als 48 Stunden dauert, wird Touring anbieten, den Begünstigten und die Passagiere des Fahrzeugs zu ihrem Wohnsitz zurückzubringen. Das betroffene Fahrzeug wird jedoch nicht auf Kosten von Touring zurückgebracht.
Im Falle einer Rückkehr nach Hause aus dem Ausland mit dem Zug, dem Flugzeug, dem Schiff oder einem Mietwagen übernimmt Touring maximal 500 €.
Touring erstattet dem Begünstigten einer Reward Club-Karte die Kosten, die gegen Vorlage der Belege entstanden sind. Kein Transport von verstorbenen oder verletzten Personen wird von Touring oder seinem lokalen Partner übernommen.
2.8 DIENSTLEISTUNGEN FÜR MOTOREN
Alle Garantien und Leistungen, die in den Allgemeinen Bedingungen beschrieben sind, gelten auch für Motorräder.
Aufgrund der Eigenschaften von Motorrädern und zur Wahrung der Sicherheit kann das Motorrad vorübergehend in einem geschlossenen Depot außerhalb der Öffnungszeiten und Tage der gewählten Werkstatt gelagert werden.
Der Schutz, den der Begünstigte genießt, umfasst ein Ersatzfahrzeug (Auto), wie in Artikel 2.7 vorgesehen.
3. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
3.1 DATENSCHUTZ
Touring oder sein lokaler Partner wird die vom Circle K Luxembourg übermittelten personenbezogenen Daten der Begünstigten nicht verwenden, um ihnen Informationen zu den von Touring angebotenen Dienstleistungen zu übermitteln.
3.2 BETRÜGERISCHE ANFRAGE
Wenn der Begünstigte eine absichtlich betrügerische Anfrage oder Erklärung einreicht, beispielsweise über Rückerstattungsbeträge bei einem von einem Dienstleister durchgeführten Expressabschleppen, wird der von Touring angebotene Schutz ungültig und die Anfragen werden nicht erfüllt.
3.3 AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE
Touring ist nicht verantwortlich für Schäden, Verzögerungen, Ausfälle oder Hindernisse, die bei der Ausführung der Dienstleistungen auftreten, wenn sie nicht von ihm zu vertreten sind oder wenn sie die Folge höherer Gewalt sind, wie Krieg, Bürgerkrieg, Invasion, Handlungen feindlicher ausländischer Mächte, Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob eine Kriegserklärung vorliegt oder nicht), Aufruhr, Aufstand, ziviler Ungehorsam, Revolte, terroristische Handlungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Wetterbedingungen, einschließlich Erdbeben, Flut, Regen, Feuer oder Störungen des Dienstes, Streik, Lockout, Zwangsmaßnahmen, mangelnde Transportkapazität oder in einem anderen Fall, das zu Unannehmlichkeiten führt, die die Ausführung der Dienstleistungen beeinträchtigen.
3.4 RECHTSWIDRIGKEIT
Wenn eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen als nicht anwendbar, ungültig oder ungültig erachtet wird, bleiben die anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen in vollem Umfang wirksam.
3.5 ANWENDBARES RECHT
Die allgemeinen Bedingungen unterliegen dem luxemburgischen Recht. Alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Ausführung dieser Bedingungen ergeben, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der luxemburgischen Gerichte.
3.6 ANWENDBARES RECHT
Die vorliegenden Bedingungen können von Touring ohne vorherige Benachrichtigung an Dritte übertragen werden.